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| Auto & Motor Das interaktive Forum rund um Autos und Motorräder etc.! Hier keine 30 Zone! :-D |
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#16
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dat würde auch reichen wenn du nach belgien gehst......da gibbet nämlich auch kein tüv.
lang lebe die schrauberei
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#17
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Zitat:
Kinderkram. |
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#18
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Zitat:
![]() Ich kann ja mal nachts( nur ein Bespiel) mit Fernlicht hinter dir her fahren und dann schauen wir mal, ob du das dann auch noch gut findest. Soviel zum Thema blenden. Wenn wir hier keinen TÜV hätten, würden doch ziemlich viele Schrottkarren auf unseren Straßen unterwegs sein. Mir geht die Sicherheit vor. Ich muss auch immer lachen wenn ich so Leute sehe, die ihre Wischerdüsen beleuchtet haben. LOL, wofür soll das gut sein? Finde schon richtig, dass man kontrolliert und auch mal härter durchgegriffen wird. P.S. Mag auch schöne Autos, die etwas dezent getunt sind, aber das war es das schon. |
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#19
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Wer die Kohle über hat, sich son Lauflicht zu leisten der kann auch ein paar € fürs Bußgeld auftreiben...
![]() Bin über jeden froh, der damit erwischt wird. Wie Chris schon sagt, es nervt einfach. |
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#20
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Zitat:
na ganz einfach, wenn es das lauflicht wie aus der serie war, dann ist es in rot. Vorne hat an einem auto nichts rotes zu suchen. Neulich fuhr ein wagen vor mir mit weissen licht hinten. er war bestimmt 1km weg und stand da nur rum, jedenfalls hat er mich tierisch abgelenkt, da ich bis ca 50m vorher nicht erkennen konnte, ob er nun dierkt vor mir steht fährt und oder in welche richtung. 100% konzentrieren kann man sich mit sowas nicht... |
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#21
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eigendlich störts niemanden wirklich, aber es ist halt ne gute gelegenheit sich mal wieder richtig schön aufzuplustern, schlecht zu machen und zu meckern
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#22
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warum verboten
hm... und WO GENAU bzw gegen welches Gesetz soll denn das Licht verstossen?
Meines Wissens regelt, §17 die Beleuchtung, und wo steht da nun, dass ein solches Licht nicht zulässig ist? §17 Beleuchtung http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren. http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden. http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. |
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#23
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... gerade jetzt, wo alles mit blauen Tagfahrlampen unterwegs ist. Ich dachte blau wäre nur den Einsatzwagen vorbehalten. Ja hat denn da einer gepennt? Vorne hat es weiß zu sein!
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#24
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wow gute erkenntniss ..... dafuer 5 gummipunkte ... bei 50 000 gibts ne waschmaschine also streng dich an
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#25
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Ok, nächste Erkenntnis:
Wenn dein Auto plötzlich quarkt, hast du auf einem Frosch geparkt.
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#26
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Zitat:
Zu Deiner Info: Die zulässige Beleuchtung wird geregelt von §§49-54 der StVZO. Der Entscheidende Satz ist gleich der allererste: Zitat:
Geändert von [sychron] (12.03.2010 um 04:07:07 Uhr) |